Belehrung für Eltern und andere Sorgeberechtigte
gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Grundsätzliches

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, in die es jetzt
aufgenommen werden soll, kann es andere Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder weitere
in der Schule tätige Personen anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit
abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (möglicherweise
mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen
und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel
nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben.

Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

 

Verbot des Schulbesuchs

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf,
wenn

· es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht
wird (dies sind beispielsweise Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall
durch EHEC-Bakterien; alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle
vor);

· eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen
kann (dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung
durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte,
Hepatitis A und bakterielle Ruhr);

· ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist;

· es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis (Magen-
Darm-Erkrankung) erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

 

Übertragungswege
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.

· Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Kontaktinfektionen. Die Übertragung
erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten
durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen).

· Tröpfchen- oder luftübertragene Infektionen sind zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken
und Keuchhusten.

· Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende
Borkenflechte übertragen.


Dies erklärt, dass auch in Schulen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der
genannten Krankheiten bestehen.

 

Ärztliche Beratung
Wir bitten Sie daher, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihrer
Haus- oder Kinderärztin oder Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (zum
Beispiel bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger
als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Die Ärztin oder der Arzt wird
Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte
– darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule
nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verbietet.


Benachrichtigung der Schule und weiteres Vorgehen
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen
Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen
mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer
Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.


Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische
Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Mitschülerinnen und -
schüler, Lehrkräfte oder weitere in der Schule tätige Personen angesteckt haben kann, wenn es
mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die
Eltern und anderen Sorgeberechtigten der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer
ansteckenden Krankheit informieren.


Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden
in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang
ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen.
Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Mitschülerinnen und -schüler, Lehrkräfte oder weitere in
der Schule tätige Personen anstecken. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist deshalb vorgesehen,
dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und
Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes
wieder in die Schule gehen dürfen.


Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit
leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon
aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall
muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Schulbesuchsverbot für Ausscheider oder ein möglicherweise
infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder
Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns
benachrichtigen.


Schutzimpfungen
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen
Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in
Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz
jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.


Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Haus- oder Kinderärztin
bzw. Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt.