Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

am Montag hat die Landesregierung die Regelungen für den Start in das neue Schuljahr veröffentlicht. Damit haben wir als Schule Planungssicherheit und können Sie und euch nun in diesem und einigen folgenden „Schulbriefen“ informieren. Haben Sie bitte Verständnis, dass es mehrere „Schulbriefe“ geben wird. Nicht alles lässt sich gleich schnell klären.

Wir werden die Schulbriefe auf der Homepage veröffentlichen und zusätzlich auch per ESIS verschicken.

 

Unterricht

Der Unterricht findet ab Mittwoch, 12.08.2020, grundsätzlich als Präsenzunterricht nach der regulären Stundentafel statt. Alle Schülerinnen und Schüler können zeitgleich in den gewohnten Gruppen und zu den gewohnten Zeiten zur Schule kommen.

Sollte sich das Infektionsgeschehen ändern oder sollten eine größere Anzahl an Lehrkräften ausfallen, dann wird der Präsenzunterricht teilweise oder auch ganz durch verpflichtenden Distanzunterricht ersetzt. Stand jetzt stehen dem ATG alle Lehrkräfte zur Verfügung. Ein Distanzunterricht ist aktuell nicht notwendig.

In der Oberstufe findet der reguläre Kursunterricht statt. In der Sekundarstufe 1 werden auch die Religionskurse und die Wahlpflichtkurse stattfinden. Ebenso wird es einen „normalen“ Ganztag geben. Einschränkungen gibt es bei der Gestaltung des Musik- und Sportunterrichts. Hierzu werden Sie gesondert informiert.

Sollte es zu Formen von Distanzunterricht kommen oder befinden sich einzelne Schülerinnen und Schüler in Quarantäne, dann ist die aktive Beteiligung sowie die Vor- und Nachbereitung der Distanzangebote verpflichtend. Anders als im vergangenen Schuljahr sind die Angebote des Distanzlernens verpflichtend und werden auch für die Benotung herangezogen.

 

Mund-Nasen-Schutz

Für alle weiterführenden Schulen gilt, dass die Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude, in den Unterrichtsstunden und in den Pausen einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Visiere sind keine Alternative. Der Mund-Nasen-Schutz kann auf Anordnung der Lehrkraft abgenommen werden, wenn das für den Unterricht notwendig ist. Beispielsweise um etwas vorzulesen. In solchen Fällen muss aber die 1,50 Meter Abstandregel eingehalten werden, was an den Schülerarbeitsplätzen nicht möglich sein wird. Die Sitzordnung wird aber so gestaltet, dass der Tafelbereich ausreichend Abstand zu den Schülerarbeitsplätzen hat. Somit kann die Lehrkraft ohne Mundschutz unterrichten und so haben Schülerinnen und Schüler einen Bereich, um ohne Mundschutz etwas vorzutragen.

Bezüglich des Mund-Nasen-Schutz sind die Vorgaben des Ministeriums eindeutig:


„Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Darüber hinaus stellt die Landesregierung den Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. eine Million Masken aus Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den Bedarfsfall verfügbar haben. Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den MundNasen-Bedeckungen wichtig. Informationen hierzu gibt es z.B. unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln/mund-nasen-bedeckungen.html?L=0#c12767


Ich empfehle sehr, dass alle Schülerinnen und Schüler mehrere Alltagsmasken mit zur Schule nehmen und diese nach einiger Zeit wechseln.

Wir hatten vor den Ferien mit den wenigen anwesenden Schülerinnen und Schülern viele und auch schwierige Auseinandersetzungen über die Sinnhaftigkeit der Abstandsregel und der Alltagsmasken. Wir werden es bei einer voll besetzten Schule nicht leisten können, mit einer großen Anzahl von Schülerinnen entsprechende Diskussionen zu führen. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht an die Hygieneregeln halten, werden wir zum Schutz der Allgemeinheit nach Hause schicken bzw. abholen lassen.

 

Rückverfolgbarkeit

In den Klassen und Kursen wird es feste Sitzordnungen geben, damit im Falle einer bekannten Infektion die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Auch hier sind die Schülerinnen und Schüler aufgefordert, sich an die festen Sitzplätze zu halten und keine Grundsatzdiskussionen über Sitzplatzwünsche zu führen. Wir müssen als Schule die Sitzordnung und die Anwesenheit genau dokumentieren

 

Lüften / Sportunterricht

Das ATG hat in allen Klassen- und Kursräumen ausreichend Fenster, die sich vollständig öffnen lassen. Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Räume ist somit gewährleistet.
Auch in der Turnhalle gibt es nach dem Einbau zusätzlicher Fenster vor wenigen Jahren eine ausreichende Lüftungsmöglichkeit. Es werden aber nicht zwei Sportgruppen parallel in der Halle unterrichtet werden können. Das Ministerium verlegt den Sportunterricht bis zu den Herbstferien deshalb nach draußen. Bei schlechtem Wetter wird deshalb ein Teil des Sportunterrichts ausfallen bzw. als Theorieunterricht im Klassenraum stattfinden müssen.

 

Schülerinnen und Schüler mit Erkältungssymptomen

Das Ministerium überträgt dem Schulleiter die Aufgabe, über Verdachtsfälle einer Covid-19 Erkrankung zu entscheiden, Schülerinnen und Schüler nach Hause zu schicken und das Gesundheitsamt zu informieren.  Da meine medizinischen Kenntnisse sehr beschränkt sind und um andere Schülerinnen und Schüler nicht zu beunruhigen, bitte ich Sie sehr, kein Kind mit Symptomen zur Schule zu schicken (Volljährigen Schülerinnen und Schüler mit Symptomen melden sich bitte krank.).

Als Symptome gelten Fieber, trockener Husten und der Verlust des Geschmack-/Geruchssinns.

Auch ein Schnupfen soll unbedingt zunächst 24 Stunden daheim beobachtet werden. Nur wenn dann keine weiteren Symptome dazu kommen, ist der Schulbesuch möglich.

 

Corona-Warn-App

Die Landesregierung empfiehlt die Nutzung der Corona-Warn-App. Wenn diese App auf dem Handy des Schülers oder der Schülerin installiert ist, dann soll das Handy bitte auch angeschaltet mitgeführt werden. Die weitergehende Nutzung des Handys unterliegt aber weiterhin den Beschränkungen der Schulordnung.

 

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern bzw. deren Angehörigen

Die Regelungen bezüglich der Möglichkeit einer Befreiung vom Präsenzunterricht zitiere ich aus den Vorgaben des Ministeriums:

„Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

 

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. 6 Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.“

Vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Schulleitung, wenn Sie vom Recht auf Beurlaubung Gebrauch machen möchten, damit wir individuelle und vernünftige Lösungen finden.

 

 

Balthasar Rechner

- Schulleiter -